Recht & Pflichten

Energieausweis-Gültigkeit: Wie lange ist er gültig?

Ein Energieausweis gilt nicht unbegrenzt: Nach § 79 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) wird er für zehn Jahre ausgestellt. Wir erklären, ab wann die Frist läuft, wann ein neuer Ausweis nötig wird und worauf Sie bei Verkauf oder Vermietung achten müssen.

Dr. Serdar Özbahar 2 Min. Lesezeit
Familie freut sich in ihrem neuen Zuhause zwischen Umzugskartons

Wie lange ist ein Energieausweis gültig?

Ein Energieausweis ist nach seiner Ausstellung zehn Jahre gültig. Geregelt ist das in § 79 Absatz 3 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG): „Ein Energieausweis ist für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen.” Die Frist gilt gleichermaßen für den Verbrauchs- und den Bedarfsausweis – der Ausweistyp ändert an der Dauer nichts. Maßgeblich ist allein das Ausstellungsdatum, das auf der ersten Seite des Ausweises vermerkt ist.

Ab wann die 10-Jahres-Frist läuft

Die zehn Jahre beginnen mit dem Tag der Ausstellung – nicht mit dem Kauf der Immobilie oder dem Einzug. Wer ein Haus erwirbt, übernimmt also einen Ausweis mit der jeweiligen Restlaufzeit. Ein zum Kaufzeitpunkt bereits acht Jahre alter Ausweis ist demnach nur noch rund zwei Jahre gültig. Prüfen Sie deshalb frühzeitig, wie alt ein vorhandener Ausweis ist – gerade dann, wenn ein Verkauf oder eine Vermietung näher rückt.

Wann ein neuer Energieausweis nötig wird

Ob Sie einen neuen Ausweis brauchen, hängt von Ihrer Situation ab:

  • Selbst genutztes Gebäude ohne Verkauf oder Vermietung: Solange Sie Ihr Haus selbst bewohnen und weder verkaufen noch neu vermieten, müssen Sie einen abgelaufenen Ausweis nicht sofort ersetzen.
  • Verkauf oder Neuvermietung: Sobald Sie verkaufen oder neu vermieten, ist ein gültiger Energieausweis vorzulegen und an Käufer oder neue Mieter zu übergeben (§ 80 GEG). Ist der bestehende abgelaufen, brauchen Sie einen neuen. Wer wann überhaupt zur Vorlage verpflichtet ist, lesen Sie im Beitrag zur Energieausweis-Pflicht nach GEG.
  • Größere Umbauten: Bei umfassenden Änderungen oder Erweiterungen am Gebäude kann nach § 80 Absatz 2 GEG ebenfalls ein neuer Energieausweis erforderlich werden.

Tipp: Steht ein Verkauf oder eine Neuvermietung an, prüfen Sie das Ausstellungsdatum rechtzeitig. So vermeiden Sie Verzögerungen, wenn der Ausweis kurz vor dem Ablauf steht.

Was tun, wenn der Ausweis bald abläuft?

Läuft Ihr Energieausweis in absehbarer Zeit ab und planen Sie einen Verkauf oder eine Vermietung, lassen Sie frühzeitig einen neuen erstellen. Welcher Ausweistyp für Ihr Gebäude zulässig ist, klärt unser Schnellcheck in wenigen Minuten – inklusive verbindlichem Festpreis. Die aktuellen Preise sehen Sie dabei jederzeit transparent. Bei uns gilt: erst den fertigen, beim DIBt registrierten Ausweis erhalten, dann zahlen – ohne Vorkasse.

Quellen & weiterführende Informationen

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Thema

Gilt die 10-Jahres-Frist auch für den Bedarfsausweis?

Ja. Die Gültigkeitsdauer von zehn Jahren nach § 79 Absatz 3 GEG gilt unabhängig vom Ausweistyp – für den Verbrauchs- wie für den Bedarfsausweis. Maßgeblich ist allein das Ausstellungsdatum.

Verliert der Energieausweis bei einer Sanierung seine Gültigkeit?

Ein gültiger Ausweis bleibt grundsätzlich bis zum Ablaufdatum gültig. Bei größeren Änderungen oder Erweiterungen am Gebäude kann nach § 80 Absatz 2 GEG jedoch ein neuer Energieausweis erforderlich werden; zudem bildet ein neuer Ausweis die verbesserten Kennwerte besser ab.

Woran erkenne ich, wie lange mein Ausweis noch gültig ist?

Auf der ersten Seite des Energieausweises steht das Ausstellungsdatum. Rechnen Sie zehn Jahre hinzu – das Ergebnis ist das Ablaufdatum.

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