Energieausweis bei Verkauf & Vermietung: Pflichten kompakt
Wer verkauft oder vermietet, kommt am Energieausweis nicht vorbei. Wir fassen zusammen, ab wann er vorliegen muss, welche Angaben in die Anzeige gehören und welche Pflichten Eigentümer, Vermieter und Makler konkret erfüllen müssen.
Wann der Energieausweis Pflicht wird
Der Energieausweis ist immer dann erforderlich, wenn ein Gebäude oder eine Wohnung verkauft oder neu vermietet wird (§ 80 GEG). Schon in der Immobilienanzeige müssen die wichtigsten Kennwerte stehen, spätestens bei der Besichtigung legen Sie den Ausweis unaufgefordert vor – und übergeben ihn nach Vertragsschluss an Käufer oder neue Mieter.
Bei einem bestehenden Mietverhältnis ohne Mieterwechsel gibt es dagegen keine Vorlagepflicht.
Pflichtangaben in der Immobilienanzeige
Sobald Sie kommerziell inserieren, gehören in die Anzeige:
- Art des Energieausweises (Bedarf oder Verbrauch)
- wesentlicher Energieträger der Heizung
- Baujahr des Gebäudes
- Energieeffizienzklasse (mehr dazu unter Energieeffizienzklassen erklärt)
- Wert der Endenergie
Fehlen diese Angaben oder fehlt der Ausweis, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Welche Bußgelder drohen, lesen Sie im Beitrag Energieausweis-Bußgeld.
Was das für Eigentümer und Makler heißt
Verantwortlich ist in erster Linie der Eigentümer bzw. Verkäufer oder Vermieter. Makler sollten ebenfalls darauf achten, dass die Anzeige korrekt ist – fehlerhafte Inserate können auch sie treffen. Die einfache Faustregel: Der gültige Ausweis liegt vor, bevor die erste Anzeige online geht.
Rechtzeitig erstellen lassen
Damit Verkauf oder Vermietung nicht am fehlenden Ausweis scheitert, lassen Sie ihn frühzeitig erstellen. Den passenden Typ finden Sie im Schnellcheck, die Preise unter Preise. Ob Ihr Vorhaben pflichtig ist, klärt der Beitrag Energieausweis-Pflicht nach GEG – und Sie zahlen grundsätzlich erst, wenn der fertige Ausweis bei Ihnen ist.