Verbrauchsausweis mit Gasheizung: Kosten und Unterlagen
Wer ein Haus mit Gasheizung hat, bringt eine entscheidende Voraussetzung für den günstigen Verbrauchsausweis bereits mit: die Jahresabrechnungen des Gasversorgers aus den letzten drei Jahren. Wir erklären, wann dieser Weg zulässig ist, welche Unterlagen Sie exakt brauchen und was der fertige Ausweis kostet.
Gasheizung und Verbrauchsausweis: Warum das gut zusammenpasst
Erdgas ist in Deutschland nach wie vor einer der am weitesten verbreiteten Energieträger für Raumwärme und Warmwasser in Wohngebäuden. Wer ein Haus mit Gasheizung besitzt, erhält jedes Jahr eine Jahresabrechnung des Gasversorgers – mit dem Verbrauch in Kilowattstunden und dem Heizwert des gelieferten Gases. Genau diese Abrechnung ist das, was der Verbrauchsausweis als Datenbasis benötigt.
Der Energieverbrauchsausweis stützt sich nach § 82 GEG nicht auf eine bautechnische Berechnung von Wänden, Dächern und Fenstern, sondern auf den tatsächlich gemessenen Energieverbrauch der letzten drei Abrechnungsperioden. Wer Gasheizung hat, hat diese Daten bereits – in der Schublade oder als PDF im E-Mail-Postfach.
Das erklärt, warum der Verbrauchsausweis für Gasheizungs-Häuser so unkompliziert ist: Kein Gutachter muss vor Ort kommen, keine Baupläne müssen ausgegraben werden, keine U-Werte von Wänden und Dach müssen berechnet werden. Die drei Jahresabrechnungen des Gasversorgers liefern die nötigen Kennwerte – sofern das Gebäude die gesetzlichen Voraussetzungen für den Verbrauchsausweis erfüllt.
Wichtig: Es kommt nicht auf die Heizungsart an, sondern auf das Gebäude. Ob der Verbrauchsausweis zulässig ist, entscheidet das GEG anhand von Baujahr und Anzahl der Wohneinheiten – nicht anhand des Energieträgers. Mehr dazu im nächsten Abschnitt.
Wann ist der Verbrauchsausweis bei Gasheizung zulässig? (§ 26 GEG)
Das Gebäudeenergiegesetz unterscheidet zwei Ausweistypen und regelt verbindlich, welcher für welches Gebäude infrage kommt. Die Zuordnung richtet sich nach zwei Kriterien: Anzahl der Wohneinheiten und Datum des Bauantrags.
Verbrauchsausweis zulässig – für diese Gebäude:
- Wohngebäude mit mindestens fünf Wohneinheiten – hier gilt freie Wahl zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis, unabhängig vom Baujahr.
- Wohngebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten und einem **Bauantrag ab dem
- November 1977** – also Häuser, die nach dem Inkrafttreten der ersten deutschen Wärmeschutzverordnung errichtet wurden.
- Ältere Kleingebäude (Bauantrag vor 1977), die nachträglich auf den Wärmeschutzstandard von 1977 ertüchtigt wurden – belegt durch Bauunterlagen, Sanierungsnachweise oder eine qualifizierte Bescheinigung einer ausstellungsberechtigten Person.
Bedarfsausweis Pflicht – auch bei moderner Gasheizung:
- Wohngebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten und **Bauantrag vor dem
- November 1977**, die den Wärmeschutzstandard von 1977 nicht nachweislich erreichen.
- Neubauten generell: Bei neu errichteten Gebäuden ist der Bedarfsausweis gesetzlich vorgeschrieben.
- Gebäude, für die keine lückenlosen Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre vorliegen – etwa weil das Haus gerade leer stand oder erst kürzlich erworben wurde.
Ein häufiges Missverständnis: Eine neue Brennwerttherme oder eine modernisierte Gasheizung ändert an dieser Zuordnung nichts. Auch wer seine Gasheizung erst kürzlich getauscht und damit den Energieverbrauch erheblich gesenkt hat, braucht für ein unsaniertes Altbaugebäude mit Bauantrag vor 1977 und weniger als fünf Wohneinheiten weiterhin den Bedarfsausweis – es sei denn, die Sanierung der Gebäudehülle auf das 1977-Niveau lässt sich belegen. Maßgeblich ist die Gebäudehülle, nicht die Heizungsanlage.
Maßgeblich ist außerdem das Datum des Bauantrags, nicht das Fertigstellungsjahr. Ein Gebäude, dessen Bauantrag im September 1977 gestellt wurde und das erst 1979 fertiggestellt wurde, gilt als Altbau im Sinne des GEG.
Unsicher, welcher Typ für Ihr Haus gilt? Der Schnellcheck klärt in wenigen Fragen, ob der Verbrauchsausweis nach GEG zulässig ist – mit verbindlichem Festpreis.
Welche Unterlagen brauchen Sie? Die Gasabrechnung als Kern
Der wesentliche Vorteil des Verbrauchsausweises: Wer eine Gasheizung hat und die Jahresabrechnungen der letzten drei Jahre aufbewahrt, besitzt bereits das Herzstück der benötigten Datenbasis.
Pflichtangaben für den Verbrauchsausweis mit Gasheizung:
- Gasabrechnungen der letzten drei Abrechnungsperioden – in der Regel die drei jüngsten Jahresabrechnungen Ihres Gasversorgers mit den Verbrauchswerten in Kilowattstunden (kWh). Bei Mietgebäuden genügen alternativ die Heizkostenabrechnungen der Hausverwaltung, sofern der Gasverbrauch darin separat ausgewiesen ist. § 82 GEG schreibt einen lückenlosen Zeitraum von mindestens 36 Monaten vor; die jüngste einbezogene Abrechnungsperiode darf dabei nicht länger als 18 Monate zurückliegen.
- Baujahr und Wohnfläche des Gebäudes – häufig aus Kaufvertrag, Grundbuchauszug oder vorhandenen Gebäudeunterlagen ersichtlich.
- Energieträger: Erdgas (leitungsgebunden) oder Flüssiggas/LPG – die Unterscheidung ist wichtig, da beide unterschiedliche Heizwerte haben und sich das auf die Umrechnung in Kilowattstunden auswirkt. Die Angabe muss korrekt sein.
- Warmwasserbereitung: Wird das Warmwasser zentral über die Gasheizung erwärmt oder dezentral (z. B. Durchlauferhitzer, Warmwasserboiler)? Diese Angabe beeinflusst, welcher Anteil des gemessenen Gasverbrauchs der Raumheizung und welcher der Warmwasserbereitung zugerechnet wird.
- Leerstandszeiten: Falls Wohnungen oder Gebäudeteile im Erfassungszeitraum leer standen, müssen diese Zeiträume vollständig angegeben werden. Die Verbrauchswerte werden um Leerstandsperioden rechnerisch bereinigt.
Nicht benötigt werden beim Verbrauchsausweis: Baupläne, Angaben zu Wandaufbau, Dämmdicken oder U-Werten, Fenstertypen oder Dachkonstruktion. Das unterscheidet ihn grundlegend vom Bedarfsausweis, der eine vollständige bautechnische Datenerhebung erfordert.
Falls eine Jahresabrechnung fehlt – etwa weil das Haus kürzlich erworben wurde und ältere Abrechnungen beim Vorbesitzer verblieben sind –, prüfen wir vorab, ob ein Verbrauchsausweis dennoch zulässig ist. In manchen Fällen lassen sich Datenlücken durch Schätzwerte nach GEG-Vorgaben schließen. Wenn das nicht möglich ist, ist der Bedarfsausweis die rechtssichere Alternative.
Witterungsbereinigung: Warum ein kalter Winter das Ergebnis nicht verfälscht
Ein häufiges Missverständnis: Wer in einem besonders kalten Winter viel geheizt hat, befürchtet manchmal, dass das den Energieausweis verschlechtert. Das ist tatsächlich kein Problem.
§ 82 GEG schreibt vor, dass die gemessenen Verbrauchswerte witterungsbereinigt werden. Die tatsächlich verbrauchten Gasmengen werden mit einem standortspezifischen Klimakorrekturfaktor – dem so genannten Gradtagzahl-Verfahren – auf einen langjährigen klimatischen Mittelwert umgerechnet. Ein besonders kalter Winter mit hohem Gasverbrauch erhöht den Kennwert im Energieausweis also nicht, weil der erhöhte Verbrauch auf den Kälteeinfluss zurückgeführt und entsprechend korrigiert wird.
Das Ergebnis: Der Endenergieverbrauchskennwert im fertigen Ausweis in kWh/(m²·a) ist klimaneutral und überregional vergleichbar. Er hängt von den physikalischen Eigenschaften des Gebäudes und seiner Heizungsanlage ab – nicht davon, ob die letzten drei Winter zufällig besonders mild oder streng waren.
Die Witterungsbereinigung führt die ausstellungsberechtigte Person durch. Sie benötigen dafür keine Sonderkenntnisse; die Jahresabrechnungen mit den Rohverbrauchswerten reichen aus.
Die Witterungsbereinigung macht den Verbrauchsausweis aussagekräftig und fair: Ein Eigentümer in Norddeutschland mit einem durchschnittlich kalten Winter wird nicht bessergestellt als einer in Bayern mit milder Wintersaison.
Was kostet der Verbrauchsausweis für ein Haus mit Gasheizung?
Der Verbrauchsausweis für Wohngebäude kostet bei uns ab 69 € inkl. MwSt. – Festpreis, transparent ausgewiesen vor der Bestellung, ohne versteckte Zusatzkosten.
Am Markt variieren die Preise erheblich: Lokal tätige Energieberater oder Architekten berechnen je nach Region und Aufwand häufig zwischen 100 und 350 Euro. Der Preisunterschied erklärt sich aus der Kostenstruktur: Beim Verbrauchsausweis gibt es keinen Vor-Ort-Termin, keine Bauteilberechnung und keine Erhebung von Wandaufbauten oder Dämmdicken. Diese Ersparnis geben wir mit dem 69-€-Festpreis direkt weiter.
Verglichen mit dem Bedarfsausweis (ab 129 €) ist der Verbrauchsausweis die günstigere Option – vorausgesetzt, das Gebäude erfüllt die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Einen Marktvergleich mit anderen Anbietern finden Sie im Beitrag Energieausweis Kosten im Vergleich.
Was den Preis beeinflusst:
- Ausweistyp: Verbrauchsausweis (ab 69 €) günstiger als Bedarfsausweis (ab 129 €) wegen des geringeren Datenerhebungsaufwands.
- Liefergeschwindigkeit: Standardlieferung in der Regel innerhalb von 48 Stunden; Express-Option für besonders eilige Fälle gegen Aufpreis verfügbar.
- Gewerbe/Nichtwohngebäude: Für diese Gebäudekategorie gilt ein individuelles Angebot; der 69-€-Festpreis gilt ausschließlich für Wohngebäude.
Keine Vorkasse: Der fertige Ausweis kommt zuerst – Sie zahlen erst danach. Dieses „erst erhalten, dann zahlen”-Prinzip gilt für jede Bestellung.
Nach § 79 GEG ist der Energieausweis zehn Jahre gültig. Auf ein Jahrzehnt gerechnet kostet der Verbrauchsausweis bei uns weniger als 60 Cent pro Monat – ein überschaubarer Betrag für einen Nachweis, der bei Verkauf, Vermietung und Immobilieninseraten gesetzlich vorgeschrieben ist. Alle aktuellen Preise finden Sie unter Preise.
Vorlagepflicht und Bußgeld: Was gilt bei Verkauf und Vermietung?
Wer ein Haus mit Gasheizung verkaufen oder neu vermieten möchte, unterliegt der Energieausweis-Vorlagepflicht nach GEG. Das Gesetz definiert drei Zeitpunkte, zu denen der Ausweis bereitstehen und übergeben werden muss:
- Immobilieninserat: Bevor das Objekt öffentlich inseriert wird – auf einem Immobilienportal oder anderweitig –, müssen Energieklasse, Kennwert in kWh/(m²·a), wesentlicher Energieträger, Baujahr und Art des Ausweises in der Anzeige stehen. Der Ausweis muss also vor der Schaltung der Anzeige vorliegen.
- Besichtigungstermin: Interessenten ist der Energieausweis unaufgefordert zu zeigen – spätestens beim ersten Besichtigungstermin.
- Vertragsabschluss: Beim Abschluss des Kauf- oder Mietvertrags ist Käufern oder neuen Mietern eine Kopie des Ausweises auszuhändigen.
Verstöße gegen diese Pflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können nach GEG mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden – für das Fehlen des Ausweises ebenso wie für unvollständige Kennwertangaben im Inserat. Im Vergleich dazu sind die Kosten eines rechtssicheren Verbrauchsausweises ab 69 € überschaubar.
Einen vollständigen Überblick über alle Vorlagepflichten und gesetzlichen Fristen liefert der Ratgeber Energieausweis-Pflicht nach GEG.
So läuft die Bestellung ab
Die vollständige Online-Abwicklung dauert für die meisten Eigentümer weniger als zehn Minuten. Der Ablauf Schritt für Schritt:
- Schnellcheck starten. Unter Schnellcheck geben Sie Gebäudetyp, Baujahr und Anzahl der Wohneinheiten ein. Das System bestätigt, ob der Verbrauchsausweis für Ihr Objekt nach GEG zulässig ist, und zeigt den Festpreis.
- Daten übermitteln. Im Bestellformular laden Sie die Gasabrechnungen der letzten drei Jahre hoch (PDF genügt) und geben Baujahr, Wohnfläche, Energieträger und Art der Warmwasserbereitung an.
- Prüfung und Ausstellung. Die ausstellungsberechtigte Person prüft die Zulässigkeit nach § 26 GEG, berechnet den witterungsbereinigten Verbrauchskennwert nach § 82 GEG und registriert den fertigen Ausweis beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt).
- Ausweis erhalten. In der Regel innerhalb von 48 Stunden per E-Mail als PDF – mit DIBt-Registriernummer und allen gesetzlich vorgeschriebenen Angaben.
- Erst zahlen. Die Rechnung kommt nach dem Ausweis. Kein Risiko, keine Vorkasse.
Brauchen Sie den Ausweis besonders schnell – etwa für einen kurzfristig anberaumten Besichtigungstermin oder ein dringendes Inserat –, steht der Express-Service zur Verfügung. Den Verbrauchsausweis können Sie direkt über Verbrauchsausweis bestellen beauftragen.
Wenn der Verbrauchsausweis nicht möglich ist: Gasheizung und Bedarfsausweis
Wer ein Haus mit Gasheizung hat, aber aus bau- oder gebäudebedingten Gründen keinen Verbrauchsausweis beauftragen darf, braucht den Bedarfsausweis. Das ist kein Nachteil – der Bedarfsausweis ist in jeder Konstellation zulässig und beschreibt die Energieeffizienz unabhängig vom tatsächlichen Verbrauchsverhalten der Bewohner.
Der Bedarfsausweis kommt ohne Gasabrechnungen aus. Stattdessen werden Angaben zur Gebäudehülle (Wandaufbau, Dach, Keller, Fenster) und zur Heizungsanlage (Typ, Baujahr, Energieträger) benötigt. Für ein Altbaugebäude mit Gasheizung, das die 1977-Schwelle nicht übersteigt, ist das der gesetzlich vorgeschriebene Weg.
Den Unterschied zwischen beiden Ausweistypen, ihre jeweiligen Vor- und Nachteile und wann welcher sinnvoll oder vorgeschrieben ist, erklärt der Ratgeber Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis? ausführlich. Falls der Bedarfsausweis für Ihr Gebäude gilt, können Sie direkt über Bedarfsausweis bestellen in Auftrag geben.
Quellen & weiterführende Informationen
- Gebäudeenergiegesetz (GEG) § 26 – Verbrauchsausweis für Wohngebäude
- Gebäudeenergiegesetz (GEG) § 82 – Energieausweis auf Grundlage des erfassten Energieverbrauchs
- Gebäudeenergiegesetz (GEG) § 79 – Grundsatz (Gültigkeit Energieausweis)
- Gebäudeenergiegesetz (GEG) § 80 – Ausstellung und Verwendungspflicht
- Verbraucherzentrale – So kommen Sie an einen Energieausweis für Ihre Immobilie